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Pass/Geld/Wertsachen verloren
1. Genau nachsehen, ob man nichts verlegt hat. - 2. Ort, Zeitpunkt und genaues Aussehen des Verlustes notieren.
- 3. Die nächste Polizeidienststelle aufsuchen und den Verlust melden. Achtung: Die Polizei fertigt ein Verlustprotokoll, das gut aufbewahrt werden muss. Es dient bei Versicherungen, Behörden etc. als Nachweis.
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4. Das örtliche Fundbüro aufsuchen und den Verlust melden. Häufig sind die Fundbüros den sog. Bürgerbüros eingegliedert, die erste Anlaufstelle der BürgerInnen bzw. EinwohnerInnen in den Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen der Rathäuser sind.
Wurde der Wertgegenstand von einem Finder abgegeben, wird er gegen Vorlage des Verlustprotokolls dem Eigentümer ausgehändigt. Gibt es kein Verlustprotokoll, wird eine genaue Beschreibung des vermissten Gegenstandes und des Verlustvorgangs verlangt. Grundsätzlich gilt, dass vermisste Wertgegenstände nur herausgegeben werden, wenn der Eigentümer eindeutig, d. h. zweifelsfrei festgestellt werden kann. Achtung: Dem Finder steht vom Eigentümer ein Finderlohn von 5% des Fundwertes zu, wenn dieser 500€ nicht übersteigt. Bei höheren Werten werden bis 500€ 5%, darüber hinaus 8% berechnet. Besondere Bestimmungen gelten für die öffentlichen Verkehrsmittel, wo bis zu einem Wert von 50€ kein Finderlohn gezahlt werden muss, darüber hinaus 3%. Für Tiere sind ebenfalls nur 3% fällig.Auto Boot Strand Promenade Bank Restaurant Lokal Döner Fußgängerzone Straße Puff Bordell Laden Einkaufspassage Park Freibad Museum Schwimmbad Hallenbad Sauna Freizeitpark Kletterpark Hotel Hostel Pension
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Achtung: Verkehrsbetriebe oder die Deutsche Bahn AG sowie Flughäfen unterhalten eigene Fundbüros, die in aller Regel Fundvorgänge selbst regeln. Funde müssen mindestens vier Wochen, längstens aber ein halbes Jahr aufbewahrt werden, dann geht das Eigentumsrecht an den Finder über. Meldet er dieses nicht an, werden die Fundgegenstände zugunsten der Gemeinden etc. versteigert.
Flughafen Flugzeug Bus Bahn Zug Bahnhof S-Bahn ICE Regionalbahn
- 5. Geht ein Reiseausweis verloren, kann ein Notreiseausweis an seine Stelle treten. Diese können von der Bundespolizei oder den Ausländerbehörden ausgestellt werden, außerdem von Behörden, die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt sind, wie der Zoll oder die Wasserschutzpolizei. Sie verlieren mit erfolgter Heimreise ihre Gültigkeit.